(B), Untergrund für Materialien, die auf oder Steiner, N..: MantelV – Auswirkungen auf Altlastensanierung und Flächenrecycling 4 Die novellierte Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung Aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse war die im Jahre 1999 in Kraft getretene BBodSchV inzwischen überholt. Daher hat sich der Verordnungsgeber dazu entschlossen, die BBodSchV neu zu fassen, besser zu strukturieren, wichtige Regelungen einschließlich von Begriffsbestimmungen (z.B. Wohngebiete, Industrie- und Gewerbegrundstücke, Nutzgärten etc.) von den Anhängen der BBodSchV in den §§-Teil zu übernehmen, neue Begriffe zu bestimmen (z.B. Bodenansprache, Oberboden (Mutterboden, A-Horizont), Unterboden (C), mineralische Fremdbestandteile, Störstoffe, natürliche Schadstoffminderung). Die BBodSchV 2021 enthält neue Untersuchungs-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten (10 Jahre) in den Boden eingebracht werden. So regelt § 19 Abs. 1 BBodSchV 2021 erstmalig, dass die Probenahme von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG zu entwickeln und begründen, zu begleiten und zu dokumentieren ist, während deren Durchführung akkreditierten oder notifizierten Untersuchungsstellen obliegt. Grundstückseigentümer, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sowie Bauherren und Bauunternehmen sind zudem verpflichtet, das Auf- und Einbringen von Materialien mit einem Volumen von mehr als 500 m³ zwei Woche vor dem Einbringen bei der Bodenschutzbehörde anzuzeigen. Des Weiteren kann die Behörde bei Bodeneinwirkungen von mehr als 3.000 m² eine bodenkundliche Baubegleitung, d.h. eine Beratung durch einen Fachgutachter verlangen. In der BBodSchV 2021 vollständig neu geregelt ist schließlich das Auf- und Einbringen von Materialien unterhalb und außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht. Hiernach darf in Gruben und Abgrabungen grundsätzlich nur Bodenmaterial oder Baggergut verfüllt werden, das die Vorsorgewerte der BBodSchV einhält, maximal 10 Volumen% mineralische Fremdbestandteile (Beton, Ziegel, Bauschutt, Schlacke etc.) und keine Störstoffe (z.B. behandeltes Holz, Kunststoffe, Glas und Metallteile) enthält. Auf sich der damalige Bundesbauminister Horst Seehofer angeschlossen hatte, indem er ein Veto gegen den Entwurf der novellierten BBodSchV eingelegt hatte, hat die Bundesregierung unter „Absingen schmutziger Lieder“, wie sich die damalige Bundesumweltministerin Svenja Schulze in einem Spiegel-Interview geäußert hatte, nachgegeben und eine Öffnungsklausel in § 8 Abs. 8 BBodSchV 2021 eingefügt, wonach die Bundesländer abweichende Regelungen treffen und die Verfüllung von Gruben und Abgrabungen mit sonstigen „Materialien“ ohne Begrenzung von Schadstoffkonzentrationen zulassen können. Demnach könnten schadstoffbelasteter Bauschutt, Aschen, Schlacken und, weil der Begriff der „Materialien“ nicht auf mineralische Stoffe begrenzt ist, sogar Gewerbeabfälle und Hausmüll in Gruben und Abgrabungen verfüllt werden, sofern ein Bundesland von der Öffnungsklausel Gebrauch macht. Die Anlagen 1 und 2 der BBodSchV 2021 enthalten die Wertelisten für Vorsorge, Prüf- und Maßnahmenwerte, wobei für zahlreiche Parameter wie z.B. für Arsen, Thallium, PAK, Benzo(a)pyren, Chrom VI, MTBE, PFCDDT, HCH, HCB etc. neue Werte aufgenommen wurden. Schließlich Ordnungswidrigkeiten auf. Zu nennen sind unter anderem: führt § 26 BBodSchV 2021 erstmals sechs Tatbestände Intervention der bayerische Baustoffindustrie, der für • Verstöße gegen bestimmte inhaltliche Anforderungen der BBodSchV für das Auf- und Einbringen von Materialien, • Verstöße gegen Pflichten zur Untersuchung, Dokumentation und Aufbewahrung von Untersuchungsergebnissen für einzubauende Materialien, • Verstoß gegen Anzeigepflicht beim Auf- und Einbringen von > 500 m³. ITVA-Altlastensymposium 2022 11.-13.05.2022